I. Allgemeines
Für den zwischen Ihnen als Käufer und uns als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung von Waren gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des
Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Soweit Sie den Vertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abschließen,
gelten die unter II. aufgeführten weiteren Bedingungen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden können. Andernfalls gelten die unter III. aufgeführten weiteren Bedingungen.
II. Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbraucher
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Für den zwischen Ihnen als Käufer und uns als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung von Waren gelten
insbesondere Teil II. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
(2) Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere
aus diesen Verkaufsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.
(3) In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur
annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 2 Preise; Zahlung
In unseren Preisen sind etwaige Verpackungskosten und die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Liefer- und Versandkosten fallen
nicht an, weil – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – Sie den Kaufgegenstand in unserem Werk in Karlsruhe
abholen. Sofern Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und den Kaufgegenstand ins Ausland befördern
oder versenden, entfällt die gesetzliche Umsatzsteuer. In diesem Fall werden Sie uns den steuerlich erforderlichen Belegnachweis
beibringen (Ausfuhrnachweis). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, haben Sie den für die Lieferung innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen. Alle Zahlungen sind zu leisten durch
kostenfreie Überweisung auf das von uns genannte Bankkonto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des
Eingangs auf unserem Konto an. Sofern wir mit Ihnen nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist der von Ihnen
geschuldete Kaufpreis ohne Abzug binnen 30 Tagen zu zahlen, nachdem unsere Rechnung bei Ihnen eingegangen ist. Geraten Sie
mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Wir behalten uns insoweit vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.
§ 3 Langfristige Verträge
Beträgt die vereinbarte Leistungszeit mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise mit
einer Ankündigungsfrist von einem Monat angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder –
erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Produktionskosten oder Marktpreise für
Vergleichsprodukte, eintreten. Auf Anforderung des Kunden werden wir die Erhöhungsfaktoren belegen. Steigt der Preis um
mehr als 20 %, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
Sie sind zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn Ihre Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wir
diese anerkannt haben oder wenn Ihre Forderungen unstreitig sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche sind Sie auch
berechtigt, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend machen.
Als Käufer dürfen Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn Ihr Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
(1) Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen Ihnen
und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
(2) Sie können vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin
oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund
in Verzug geraten, so müssen Sie uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen. Wenn wir diese
Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so sind Sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
(3) Vorbehaltlich der Einschränkungen nach nachfolgendem § 5 haften wir Ihnen gegenüber im Übrigen nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder Sie infolge eines Lieferverzugs, den wir zu
vertreten haben, berechtigt sind, sich auf den Fortfall Ihres Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern Ihnen dies zumutbar ist.
§ 6 Rechte bei Verzug und Mängeln; Haftung
(1) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen Ihnen und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die
nach unserem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die Sie nach
unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir
aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
(2) Die Nacherfüllung erfolgt nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware. Dabei
müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Sie sind während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den
Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so giltdiese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, den Kaufpreis
herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Sie können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
ist. Unberührt bleibt Ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu
machen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften
Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist
von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des
Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haften wir uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
(5) Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Käufer regelmäßig vertrauen dürfen, so ist
unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn
Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
(6) Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der von Ihnen gegen
uns erhoben Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach vorstehendem Absatz 3.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser
Eigentum. Insbesondere darf der Käufer die Ware vorher nicht veräußern.
Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in
Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur
Leistung gesetzt haben. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die
Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die
Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit
denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der
Verwertung abgezogen haben.
(2) Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
(3) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum
hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern
der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten
vermag, haftet hierfür der Käufer.
§ 8 anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand / ausländische Verbraucherschutzbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen Ihnen und uns findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Anwendung. Bei Bestellungen von Verbrauchern aus dem Ausland bleiben zwingende Vorschriften oder der durch Richterrecht
gewährte Schutz des jeweiligen Aufenthaltslandes bestehen und finden entsprechende Anwendung.
(2) Erfüllungsort ist Karlsruhe.
(3) Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Karlsruhe..
III. Allgemeine Verkaufsbedingungen für Unternehmer
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Teil III der Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“),
soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(2) Teil III gilt insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht
darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart,
gelten die Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in
Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall
wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B.
Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Falls nicht anders ausdrücklich erklärt, sind unsere Angebote freibleibend. Bestellungen des Kunden können wir innerhalb von
14 Tagen annehmen. Ein Vertrag, auch bei mündlichem Auftrag, kommt im Regelfall erst mit unserer Auftragsbestätigung
zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Leistung. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden
und Zusicherungen unserer Vertriebsangestellten, werden im Regelfall erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Im
Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen, für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch.
Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnen.
(2) Für Umfang und Gegenstand der Leistung ist alleine die Auftragsbestätigung oder bei sofortiger Auftragsausführung der
Lieferschein maßgebend. Enthalten diese Änderungen gegenüber der Bestellung des Kunden, so gilt dessen Einverständnis als
gegeben, wenn er die Leistung vorbehaltlos entgegennimmt und nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Auftragsänderungen
oder -erweiterungen durch den Kunden nach Auftragsbestätigung berechtigen uns zur Preisanpassung und
Leistungszeitverlängerung.
(3) Unsere Angebote beruhen auf Angaben des Kunden, ohne Kenntnis der Verhältnisse oder Vorgaben beim Kunden. Eine
Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte – technische – Eignung wird nur insoweit übernommen, als genau
dies so ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch, wenn wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Plänen,
usw. des Kunden leisten.
(4) Angaben, Muster, Proben oder Abbildungen in Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial, sind nur annähernd (z.B.
Gewicht, Maß, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen oder technische Daten), soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Ein Hinweis auf technische Normen dient der
Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie.
(5) Erkennen wir während der Durchführung der Leistung, dass diese technisch nicht durchführbar ist oder spezifische
Anforderungen der Leistung modifiziert werden müssen, so werden wir den Kunden hierauf hinweisen und soweit möglich
Alternativvorschläge unterbreiten. Hierfür übergeben wir dem Kunden ein ergänzendes Angebot. Der Kunde muss unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb 10 Arbeitstagen ab Erhalt des Angebots schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. Kann
keine Einigung gefunden werden, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Unsere bis dahin angefallenen
Aufwendungen sind zu erstatten. Schadensersatzansprüche des Kunden hieraus sind ausgeschlossen.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Schriftlich oder mündlich
zugesagte Leistungszeiten oder Termine sind nur annähernd, es sei denn, es ist schriftlich ein fixer Leistungstermin zugesagt.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit
der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist
mitteilen. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir haften nicht für das
Verschulden der Vorlieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren
Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Eventuelle Ersatzansprüche gegen
den Vorlieferanten werden an den Kunden abgetreten.
Nach Ablauf einer unverbindlichen Leistungszeit kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor schriftlich eine
mindestens 14-tägige Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
(3) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, z.B. ein unverschuldeter Streik,
Betriebsstörungen, fehlende Genehmigungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Unruhen, Embargos, Reisewarnung des
Auswärtigen Amtes, die die eigene Leistung oder die der Vorlieferanten nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Für Verzögerungen oder Unmöglichkeit
aufgrund dieser Ereignisse haften wir nicht. Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären, ob
wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen wollen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten, wenn uns aus den o.g. Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht zuzumuten ist, ohne dass der
Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Der Kunde ist in diesem Fall von seiner entsprechenden
Gegenleistungspflicht befreit. Ist dem Kunden aus den o.g. Gründen die Leistung nicht mehr zumutbar, kann er nach
angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Verzögerungen – gleich aus welchem Grund – teilen wir mit.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch
den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen.
Im Falle des schuldhaften Leistungsverzuges haften wir bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf pauschalierten Schadensersatz pro
vollendete Woche Verzug auf 0,5%, höchstens jedoch 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Der
Nachweis eines niedrigeren Schadens ist uns möglich. Eine Anrechnung auf weitergehende Schadensersatzansprüche findet statt.
(5) Die Rechte des Käufers gem. § 8 diese Teil III. und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – ex works (Incoterms 2010). Dort, d.h. an unserem
Geschäftssitz, ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den
Käufer über. Beim Versendungskauf (falls vereinbart) geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit im Einzelfall eine Abnahme
vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Das Entgegenstehen von Vorschriften oder das Nichtvorliegen
von Genehmigungen berührt eine Abnahmeverpflichtung nicht.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus
anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise,
und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, ohne Nebenleistungen wie Verpackung, Verladung, Fracht, Entladung,
Transportversicherung, Montage, Zoll und sonstige Aufwendungen.
(2) Falls fehlende Information, unklare Zielsetzung oder Aufgabenstellung zu einem Mehraufwand bei uns führen, wird dieser
Mehraufwand gemäß dem jeweils aktuellen üblichen Preisen gesondert in Rechnung gestellt, wenn der Kunde trotz Aufforderung
die fehlenden Angaben nicht korrigiert oder ergänzt.
(3) Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne jeden Abzug sofort fällig. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist die
Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Skontoabzug bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Vereinbarter
Skontoabzug erfolgt vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils
geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB)
unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser
Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321
BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären;
die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(6) Sofern der Käufer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist und den Kaufgegenstand ins Ausland befördern
oder versenden, entfällt die gesetzliche Umsatzsteuer. In diesem Fall muss der Käufer uns den steuerlich erforderlichen
Belegnachweis beibringen (Ausfuhrnachweis). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für die Lieferung
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt
wurden, wir diese anerkannt haben oder wenn die Forderungen unstreitig sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der
Käufer auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
Der Käufer darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an
Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach
den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu
verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt,
lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen
wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben
oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und /oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das
Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon
jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt
und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können
wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des
Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als
Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages
sind. Das können auch Unterlagen des Käufers sein.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt
oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers einzelner Bestandteile oder sonstiger Dritter
(z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die erhaltene Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns
unverzüglich schriftlich anzuzeigen („Rüge“). Versand- bzw. Transportschäden sind gegenüber dem Versanddienstleister zu
dokumentieren. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Leistung als einwandfrei und der Bestellung
entsprechend, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel
sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.
(5) Materialbedingte Abweichungen von vereinbarter Qualität und Umfang sowie Änderungen der Leistung im Zuge des
technischen Fortschritts, in der Konstruktion, der Gestaltung, den Maßen, des Gewichtes oder der Farbe sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht
einschränken, keine Garantie vorliegt und dem Kunden bei objektiver Würdigung aller Umstände zumutbar sind.
Mängelrechte sind bei gebrauchter Leistung ausgeschlossen, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft
eine Beschaffenheitsgarantie. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung für Personenschäden.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache
nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch
den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom
Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten)
ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(10) In dringenden Fällen, z.B. zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu
beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht,
wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist
erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach
Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften
wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen
Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von
Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers
nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir
die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der
gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).73 Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche
Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,74 Abs. 3, §§ 444, 47975 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des
Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.
Karlsruhe im Juli 2016